Entschuldigungspraxis
Wichtig ist die Unterscheidung von Entschuldigung (A) und Beurlaubung (B).
Zuständig sind die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schüler*innen selbst.
Diese Entschuldigungsordnung gilt auch für den Fernunterricht (z.B. Videokonferenzen, Hausaufgaben usw.).
A. Entschuldigung: Plötzliches und nicht geplantes Fehlen (z.B. Krankheit)
(gilt für Unterricht, Fernunterricht, AGs, Leichter Lernen, Schulveranstaltungen)
- Ein*e Schüler*in wird abends krank oder wacht morgens krank auf:
Sofort, spätestens vor Beginn des Unterrichts entschuldigen über den Elternzugang in WebUntis oder telefonisch im Sekretariat (07321-3275400, der Anrufbeantworter kann auch abends oder nachts besprochen werden). Wichtig: Bitte geben Sie immer den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung an. In der Regel gilt der/die Schüler*in damit als entschuldigt.
Zusätzlich können die Klassenlehrer*innen jederzeit die Erziehungsberechtigten auffordern noch eine schriftliche Mitteilung über die Verhinderung im Schulplaner oder als Brief nachzureichen. - Versäumt ein*e Schüler*in unentschuldigt eine Klassenarbeit, eine GFS, ein Referat o.ä., muss die Note „ungenügend“ (6) erteilt werden.
- Ein*e Schüler*in fühlt sich im Lauf eines Schultags krank:
Die unterrichtende Lehrkraft oder die Lehrkraft der folgenden Stunde regelt alles Weitere über das Sekretariat. Von dort aus werden die Eltern benachrichtigt. Niemand darf ohne Abmeldung bei einer Lehrkraft nach Hause gehen. - Wer die Schule besucht, hat auch am Sportunterricht teilzunehmen (= aktive Teilnahme) oder in der Sportstätte anwesend zu sein (= passive Teilnahme). Für die passive Teilnahme wegen Erkältung o.ä. muss eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten für die betreffende Sportstunde vorgelegt werden.
B. Beurlaubung: Vorher bekanntes und geplantes Fehlen (z.B. religiöse Feste, Wettbewerbe, Beerdigung)
(gilt für Unterricht, Fernunterricht, AGs, Leichter Lernen, Schulveranstaltungen)
- Beurlaubungen sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nicht direkt vor bzw. nach den Ferien möglich. Eine Beurlaubung ist nur gültig, wenn sie rechtzeitig vorher schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt und genehmigt wurde.
- Kontrolltermine z.B. beim Kieferorthopäden, Impfungen, Routineuntersuchungen o.ä. sollen nicht in der Unterrichtszeit liegen. Dafür werden in der Regel keine Beurlaubungen genehmigt.
- Beurlaubungen für religiöse Feste wie Zuckerfest und Konfirmation o.ä. sind möglich, sollen aber von den Erziehungsberechtigten trotzdem rechtzeitig eingereicht werden.
- Bei Klassenarbeiten, GFS, Referaten o.ä. muss die Note 6 erteilt werden, wenn vorher keine Beurlaubung schriftlich beantragt und genehmigt wurde.
- Zuständig für Beurlaubungen sind:
· Fachlehrer*innen bis zu 2 Stunden
· Klassenlehrer*innen bis zu 2 Tagen, aber nicht direkt vor oder nach Ferien
· der Schulleiter ab 3 Tagen und direkt vor/nach Ferien.
Die Entschuldigungsordnung für die Jahrgangsstufen (Jg1 und Jg2) wird den Schüler*innen ausgeteilt und ist hier auf der HG-Homepage zu finden. Wir behalten uns vor, ab einer gewissen Fehlzeit die Eltern zu informieren.In gravierenden Fällen können die Fehlzeiten im Zeugnis vermerkt werden. Ferner können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz ergriffen werden.